Foto zum Beitrag Partnerschaftsvertrag prüfen: Klauseln für Paare mit KMU
Foto von StockSnap auf Pixabay

Partnerschaften

Partnerschaftsvertrag prüfen: Klauseln für Paare mit KMU

Im Konkubinat leben zwei Personen ohne Trauschein zusammen. Sie regeln Finanzen, Eigentum und Unterhalt selbst; nach einer Trennung besteht kein automatischer Anspruch auf Erbe, Rente oder Unterhalt.

Warum ohne Vertrag nichts automatisch gilt – und welche Klauseln das auffangen

Im Konkubinat leben zwei Personen ohne Trauschein zusammen. Sie regeln Finanzen, Eigentum und Unterhalt selbst; nach einer Trennung besteht kein automatischer Anspruch auf Erbe, Rente oder Unterhalt.

Stirbt eine Partnerin oder ein Partner, hat die andere Person in der Regel keinen gesetzlichen Erbanspruch. Eine Begünstigung muss ausdrücklich im Testament festgelegt werden, und Unterhalt nach einer Trennung setzt eine vertragliche Vereinbarung voraus.

Ein Konkubinatsvertrag kann Vermögen, Kinder, Wohnung, Unterhalt, Vorsorge und Vertretungsbefugnisse regeln. Für einzelne Fragen bei der Auflösung des Konkubinats kann das Recht der einfachen Gesellschaft herangezogen werden.

Die eingetragene Partnerschaft ist ein eigener Zivilstand, den das Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (PartG) geschaffen hat. Seit dem 1. Juli 2022 können keine neuen eingetragenen Partnerschaften begründet werden; bestehende können weitergeführt oder in eine Ehe umgewandelt werden.

Vergleich: Gesetzlicher Güterstand bei Ehepaaren vs. unverheirateten Paaren im Konkubinat

Gesetzlicher Güterstand
Errungenschaftsbeteiligung (Ehe) / Keine automatische Regelung (Konkubinat)
Eigengut
Eingebrachtes Vermögen, Schenkungen, Erbschaften (Ehe); nur vertraglich festgelegt (Konkubinat)
Errungenschaft
Lohn, Vorsorgegelder, Sozialversicherungsleistungen (Ehe); nur vertraglich definiert (Konkubinat)
Erbanspruch nach Tod
Automatisch bei Ehepartner; nur durch Testament möglich (Konkubinat)
Unterhaltsanspruch nach Trennung
Automatisch bei Ehepaaren; nur vertraglich vereinbar (Konkubinat)

Vermögen auseinanderhalten: Eingebrachtes, Erwirtschaftetes, Erträge und Schulden

Für Ehepaare kann die Errungenschaftsbeteiligung als Denkmodell dienen; für unverheiratete Paare gilt sie nicht automatisch. Bei Ehepaaren zählen eingebrachte Werte, Gegenstände des persönlichen Gebrauchs sowie Schenkungen und Erbschaften während der Beziehung zum Eigengut.

Zur Errungenschaft gehören nach diesem Modell Lohn, Vorsorgegelder, Leistungen der Sozialversicherungen und Erträge aus dem Eigengut wie Dividenden. Grundsätzlich fällt alles darunter, was nicht Eigengut ist.

Halten Sie für jedes Konto und Depot fest, wem es gehört, und nennen Sie bei Fahrzeugen die Halterin oder den Halter. Eine Formulierung mit Platzhaltern lautet: «Das Konto/Depot [Bezeichnung] steht im Eigentum von [Name]; die Schuld [Bezeichnung] wird [Name] zugeordnet.»

Bestimmen Sie, ob Erträge und Wertsteigerungen der Person zugerechnet werden, die den Vermögenswert eingebracht hat, oder ob sie geteilt werden. Eine Musterklausel kann festhalten: «Erträge und Wertsteigerungen aus [Vermögenswert] werden [Name/den Partnern zu gleichen Teilen] zugerechnet.»

Regeln Sie auch, ob bei einer Trennung ein Ausgleich erfolgt und wie er berechnet wird. Dazu gehören Quote oder Betrag, Berechnungsstichtag, Zahlungsfrist und Verzinsung.

Wohnung, Haus und Grundstück: Nutzung, Kauf und Verkauf vertraglich festlegen

Halten Sie für eine gemeinsam genutzte Wohnung oder ein Haus die Nutzungsrechte und die Kostenaufteilung fest. Dazu gehören Miete oder Hypothekarzinsen, Nebenkosten, Unterhaltskosten und Amortisation.

Legen Sie für eine Trennung fest, wer bis wann in der Liegenschaft bleiben darf und wer währenddessen welche laufenden Kosten trägt. Eine Musterklausel lautet: «Bei einer Trennung darf [Name] bis [Datum] in der Liegenschaft bleiben; [Name] trägt während dieser Zeit [Kosten].»

Bei einem gemeinsamen Kauf gehören die Beiträge zum Kaufpreis und die Eigentumsquoten in die Vereinbarung. Für einen Verkauf sollten Bewertungsverfahren, Bewertungsstichtag, Fristen, Vorkaufsrecht und Kostentragung bei einer Übertragung feststehen.

Eine mögliche Formulierung lautet: «Die Liegenschaft wird per [Stichtag] nach [Bewertungsverfahren] bewertet; [Name] kann das Vorkaufsrecht bis [Datum] ausüben. Die Kosten der Übertragung trägt [Name/die vereinbarte Quote].»

Unterhalt, Kinder und Vorsorge: was Paare ausdrücklich vereinbaren müssen

Unterhaltsbeiträge zwischen Partnern ohne Trauschein bestehen nur, wenn sie vertraglich vereinbart sind. Eine Unterhaltsklausel sollte Beitragshöhe, Dauer oder Befristung sowie Anpassungen an Teuerung oder veränderte Einkommen festhalten.

Eine Formulierung mit Platzhaltern lautet: «Bei einer Trennung bezahlt [Name] an [Name] CHF [Betrag] pro [Monat]; der Beitrag gilt bis [Datum/Ereignis] und wird nach [Anpassungsregel] angepasst.» Bestimmen Sie auch, was bei Wiederverheiratung, einer neuen Lebensgemeinschaft, Tod oder Zahlungsausfall gilt.

Ein Konkubinatsvertrag kann auch Belange der Kinder regeln. Halten Sie die betreffenden Kinderbelange und die dazu vereinbarten Zuständigkeiten ausdrücklich fest.

Wer die Partnerin oder den Partner absichern will, muss eine Begünstigung ausdrücklich einrichten. Prüfen Sie bei Vorsorgeeinrichtung und Lebensversicherung, wer als begünstigte Person eingetragen ist.

Vertretungsbefugnisse und Todesfall: die Lücke, die am häufigsten übersehen wird

Ein Konkubinatsvertrag kann Vertretungsbefugnisse regeln. Eine passende Klausel nennt die bevollmächtigte Person, den Umfang der Befugnisse und den Ort, an dem die Vollmacht hinterlegt ist.

Im Todesfall besteht in der Regel kein gesetzlicher Erbanspruch der Partnerin oder des Partners. Eine Begünstigung muss ausdrücklich im Testament festgelegt werden.

Stimmen Sie Vertrag und Testament aufeinander ab, damit keine Zuwendung einer testamentarischen Regelung widerspricht. Gleichen Sie auch Begünstigungen bei Vorsorgeeinrichtung und Lebensversicherung mit den Vereinbarungen ab.

Betriebsvermögen bei KMU: Anteile, Bewertung und Ausgleichszahlungen trennen

Bei Ehepaaren zählt ein während der Ehe mit selbst erwirtschafteten Mitteln aufgebautes Unternehmen zur Errungenschaft. Bei einer Scheidung können hohe Ausgleichszahlungen nötig werden, weil Firmenwert und Erträge einen wesentlichen Teil davon ausmachen.

Ehepaare können mit einem Ehevertrag den gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung ändern oder Gütergemeinschaft beziehungsweise Gütertrennung wählen. Bei unverheirateten Paaren sollten die Eigentumsverhältnisse an Unternehmensanteilen, Erträgen und Schulden ausdrücklich festgehalten werden.

Eine Formulierung mit Platzhaltern lautet: «Die Anteile an [Unternehmen] gehören [Name]; Erträge werden [Name/den Partnern nach Quote] zugerechnet, Betriebsschulden trägt [Name/die vereinbarte Quote].» Halten Sie Firmenwert und Bewertungsstichtag ebenfalls fest.

Arbeitet eine Partnerin oder ein Partner im Betrieb der anderen Person mit, können Mitarbeit und Beteiligung etwa über einen Dienstvertrag oder eine stille Beteiligung geregelt werden. So wird festgehalten, auf welcher Grundlage die Mitarbeit oder Beteiligung erfolgt.

Für Trennung oder Todesfall sollten Bewertungsverfahren, Ausgleichsmodalitäten und Zahlungsfristen bestimmt sein. Regeln Sie zudem, wer den Betrieb weiterführt und wie ein Kaufpreis finanziert oder gestundet wird.

Form, Beurkundung und die Prüfliste vor der Unterschrift

Ein Partnerschaftsvertrag kann ohne Notar erstellt werden; eine notarielle Beurkundung bietet mehr Rechtssicherheit. Die Kosten richten sich nach Geschäftswert und Komplexität des Vertrags.

Im Kanton Bern gilt für öffentliche Beurkundungen mit Geschäftswert ein gestaffelter Rahmentarif; bei Geschäften ohne Geschäftswert richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, wobei eine Minimalgebühr anfällt. Im Kanton Aargau werden die meisten notariellen Geschäfte nach Zeitaufwand abgerechnet; der Stundenansatz der Urkundsperson beträgt höchstens CHF 300.

Bei einem Immobilienkauf im Kanton Zürich beträgt die Notariatsgebühr 1‰ des Kaufpreises; zusätzlich fällt eine Handänderungsgebühr von 1‰ an. Bei einem Kaufpreis von CHF 1'000'000 nennt das Beispiel CHF 1'000 Notariatsgebühr, CHF 1'000 Handänderungsgebühr und CHF 77 Mehrwertsteuer auf die Notariatsgebühr, insgesamt CHF 2'077 für Notariat und Grundbuch.

  1. Erfassen Sie Vermögenswerte, Konten, Schulden und Unternehmensanteile mit den jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümern. Notieren Sie auch Beiträge, Kosten und allfällige Ausgleichszahlungen.
  2. Prüfen Sie Wohnung, Unterhalt, Vorsorge und Vertretung. Ergänzen Sie Beträge, Fristen, Bewertungsstichtage und Berechnungsregeln, wo die Klauseln darauf angewiesen sind.
  3. Kontrollieren Sie, ob Bewertungsverfahren, Zahlungsfristen und aufeinander verweisende Klauseln zusammenpassen. Prüfen Sie bei einem KMU zusätzlich Firmenwert, Erträge, Schulden und Weiterführung.
  4. Stimmen Sie Vertrag, Testament und Begünstigungen aufeinander ab und bewahren Sie sie an einem Ort auf, den beide kennen. Überprüfen Sie die Vereinbarungen, wenn sich die Lebensumstände ändern, etwa durch Kinder oder ein höheres Einkommen.

Schritte zur Vertragsabschluss: Von der Erfassung bis zur Beurkundung

  1. Vermögens- und Schuldenüberblick erstellenErfassen von Konten, Immobilien, Unternehmensanteilen, Beiträgen und Ausgleichszahlungen
  2. Klauseln konkretisierenDefinieren von Nutzung, Unterhalt, Vertretung, Vorsorge und Todesfall
  3. Bewertungsverfahren und Fristen festlegenFür Betriebsvermögen, Immobilien und Ausgleichszahlungen
  4. Abstimmung mit Testament und VorsorgeeinrichtungenSicherstellen, dass keine Widersprüche bestehen
  5. Notarielle Beurkundung oder schriftliche UnterschriftRechtssicherheit erhöhen, insbesondere bei hohem Vermögen

Mehr aus Partnerschaften