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Gründung

Gründungsvertrag und Statuten: Was müssen GmbH und AG regeln?

GmbH und AG entstehen nicht mit dem Notartermin, sondern mit dem Eintrag ins Handelsregister. In beiden Fällen muss die Gründung öffentlich beurkundet werden.

Gründungsvertrag, Errichtungsakt und Statuten: Die Dokumente im Überblick

GmbH und AG entstehen nicht mit dem Notartermin, sondern mit dem Eintrag ins Handelsregister. In beiden Fällen muss die Gründung öffentlich beurkundet werden.

Bei der GmbH erklären die Gründungspersonen vor einem Notar in öffentlicher Urkunde, ein Unternehmen zu gründen, legen die Statuten fest und benennen Geschäftsführung und Revisionsstelle.

Bei der AG werden Statuten und Errichtungsakt öffentlich beurkundet (Art. 629 und 643 OR). Der Errichtungsakt hält Gründungswillen und Aktienübernahme fest, die Statuten die Grundordnung der Gesellschaft.

Die Statuten gelten über die Gründung hinaus. Änderungen werden nicht formlos beschlossen, sondern beurkundet und ins Handelsregister eingetragen.

Was jede GmbH- und AG-Statuten zwingend festhalten muss

Beide Rechtsformen brauchen Statuten, die den Rahmen der Gesellschaft verbindlich festlegen: Firmenname mit Rechtsformzusatz, Sitz und Zweck.

Weiter regeln sie die Höhe des Gesellschaftskapitals sowie die Organe und ihre Vertretungsbefugnisse.

Bei der GmbH werden Geschäftsführung und Revisionsstelle bereits im Gründungsakt benannt.

Die Statuten bestimmen Rechte und Pflichten der Beteiligten und der Organmitglieder und halten die Organisationsstruktur der Gesellschaft fest.

Bei der AG kommen Bestimmungen zu Aktien, Generalversammlung und Verwaltungsrat hinzu.

GmbH: Stammkapital, Stammanteile und Selbstorganschaft regeln

Das Stammkapital beträgt mindestens CHF 20'000 (Art. 773 OR) und kann durch Bar- oder Sacheinlagen aufgebracht werden. Es ist vollständig zu liberieren.

Der Nennwert der Stammanteile ist frei wählbar, solange er grösser als null ist; er kann unter einem Rappen liegen.

Das Kapital kann in Euro, US-Dollar, Pfund Sterling oder Yen geführt werden. Dann müssen Buchführung und Rechnungslegung in dieser Währung erfolgen; Kryptowährungen sind ausgenommen.

Nachschuss- und Nebenleistungspflichten greifen nur, wenn sie in den Statuten stehen. Sie dürfen höchstens das Doppelte des Nennwerts eines Stammanteils betragen und nur zur Deckung von Bilanzverlusten, zur Weiterführung der Geschäfte oder in statutarisch umschriebenen Fällen verwendet werden (Art. 795 OR).

Die GmbH kennt in der Regel die Selbstorganschaft: Die Gesellschafter führen die Geschäfte selbst. Für die Übertragung von Stammanteilen genügt eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien; eine öffentliche Beurkundung ist nicht mehr nötig.

Zahlen und Vorgaben für die Gründung in der Schweiz

Mindest-Stammkapital GmbH
CHF 20'000
Mindest-Aktienkapital AG
CHF 100'000
Mindest-Einlage AG bei Gründung
CHF 50'000 oder 20 % des Nennwerts jeder Aktie
Währungen für Kapital
Euro, US-Dollar, Pfund Sterling, Yen (keine Kryptowährungen)
Maximale Nachschusspflicht
Höchstens das Doppelte des Nennwerts eines Stammanteils

AG: Aktienkapital, Liberierung und Organstruktur in den Statuten

Das Aktienkapital beträgt mindestens CHF 100'000 (Art. 621 Abs. 1 OR). Bei der Gründung müssen mindestens 20 Prozent des Nennwerts jeder Aktie, insgesamt aber wenigstens CHF 50'000, einbezahlt sein (Art. 632 OR).

Das Kapital darf in Euro, US-Dollar, Pfund oder Yen geführt werden, wenn diese Währung für die Geschäftstätigkeit wesentlich ist (Art. 621 Abs. 2 OR). Die Einlage wird vor der Gründung auf ein Kapitaleinzahlungskonto bei einer Bank in der Schweiz hinterlegt, die die Einzahlung bestätigt (Art. 633 OR).

Die Statuten legen die Organisationsstruktur fest und regeln die Rechte und Pflichten der Aktionäre und der Verwaltungsratsmitglieder. Organe sind die Generalversammlung, der Verwaltungsrat und die Revisionsstelle.

Mindestens eine zur Vertretung berechtigte Person muss ihren Wohnsitz in der Schweiz haben (Art. 718 Abs. 4 OR). Als Gründerin oder Gründer genügt eine einzelne natürliche oder juristische Person (Art. 625 OR).

Sacheinlagen, Sachübernahmen und Verrechnungsliberierung korrekt verankern

Bei der qualifizierten Gründung werden gezeichnete Anteile nicht in Geld, sondern durch Sachwerte oder Verrechnung liberiert. Das erhöht das Bewertungs- und Sicherheitsrisiko; deshalb sind zusätzliche Belege nötig.

Die Statuten müssen die qualifizierten Gegenstände nennen (OR 628). So wird die Sacheinlage oder Sachübernahme gegenüber dem Handelsregister transparent.

Ein Gründungsbericht beschreibt Art, Zustand und Bewertung der Sachwerte; bei einer Verrechnungsliberierung zusätzlich Bestand und Verrechenbarkeit der Schuld. Er ist durch einen staatlich zugelassenen Revisor zu prüfen (OR 635a), der eine vorbehaltslose Prüfungsbestätigung abgibt.

Dem Handelsregister sind der Gründungsbericht, der Sacheinlage- oder Sachübernahmevertrag und die Prüfungsbestätigung einzureichen.

Der Vertrag bedarf der Schriftform; bei Immobilien als Einlagegegenstand ist die öffentliche Beurkundung erforderlich.

Einbringbar sind Immobilien, bewegliche Sachen, Forderungen, Wertpapiere und sonstige Ansprüche. Sie müssen verwendbar, übertragbar, werthaltig, bewertbar und aktivierbar sein und der Gesellschaft zur Verfügung stehen; alternativ braucht es einen bedingungslosen Eintragungsanspruch.

Werden die Vorschriften der qualifizierten Gründung nicht eingehalten, greift die Gründerhaftung (OR 827 in Verbindung mit OR 753).

Firmenname und Rechtsformzusatz: Was der Handelsregistereintrag verlangt

Der Firmenname kann neben dem gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt Angaben zu Personen oder zur Natur des Unternehmens oder reine Fantasiebezeichnungen enthalten.

Er muss der Wahrheit entsprechen, darf keine Täuschung verursachen und keinem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen (Art. 944 Abs. 1 OR).

Dem frei wählbaren Kern wird die Rechtsform hinzugefügt (Art. 950 OR). Der Zusatz kann ausgeschrieben oder abgekürzt werden; die Liste der zulässigen Abkürzungen erlässt der Bundesrat in der Handelsregisterverordnung.

Der Name muss sich von allen bereits in der Schweiz eingetragenen Firmen unterscheiden und darf nicht irreführend sein. Ein Name, den ein anderes Unternehmen bereits verwendet, ist nicht zulässig.

Bei der GmbH muss der Zusatz «GmbH» zwingend angegeben werden.

Checkliste für den Notartermin: Statuten und Gründungsbelege vorbereiten

Vor dem Notartermin liegt der Statutenentwurf vor. Er enthält Firma, Sitz, Zweck, Kapital, Organe und Vertretungsregeln sowie die Wahl von Geschäftsführung beziehungsweise Verwaltungsrat und Revisionsstelle.

Die Liberierung ist vorzubereiten: Bei der AG wird die Einlage auf ein Kapitaleinzahlungskonto bei einer Bank in der Schweiz einbezahlt und die Bankbestätigung mitgenommen (Art. 633 OR). Bei der GmbH muss das Stammkapital vollständig liberiert sein.

Bei einer qualifizierten Gründung kommen der Gründungsbericht, der Sacheinlage- oder Sachübernahmevertrag und die Prüfungsbestätigung des zugelassenen Revisors dazu.

Nach der öffentlichen Beurkundung folgt die Eintragung ins Handelsregister. Danach stehen die Anmeldung bei den Sozialversicherungen, der Abschluss einer Unfallversicherung und die Registrierung für die Mehrwertsteuer an.

Checkliste: Belege und Dokumente für den Notartermin

  • Statutenentwurf mit Firma, Sitz, Zweck, Kapital, OrganstrukturJa
  • Buchung der Einlage auf Kapitaleinzahlungskonto (AG)Ja
  • Bankbestätigung zur Einlage (AG)Ja
  • Gründungsbericht und Prüfungsbestätigung (bei qualifizierter Gründung)Ja
  • Sacheinlage- oder Sachübernahmevertrag (falls zutreffend)Ja

Schritte zur Gründung einer GmbH oder AG in der Schweiz

  1. Statutenentwurf erstellenMit Firmenname, Sitz, Zweck, Kapital, Organe und Vertretungsregeln
  2. Kapitalliberierung vorbereitenGmbH: vollständig; AG: mindestens CHF 50'000 oder 20 % pro Aktie
  3. Bei qualifizierter Gründung: Bericht, Vertrag und Prüfung vorlegenGründungsbericht, Sacheinlagevertrag, Prüfungsbestätigung des Revisors
  4. Notartermin: öffentliche Beurkundung der Statuten und GründungsurkundeBei AG: Errichtungsakt und Statuten; bei GmbH: Statuten und Geschäftsführung
  5. Eintragung ins HandelsregisterErfolgt nach Beurkundung; ab dann ist die Gesellschaft juristisch bestehend
  6. Anmeldung bei Sozialversicherung, Unfallversicherung und MehrwertsteuerNach Eintragung ins Handelsregister

Fazit: Statuten passend zur Rechtsform und zum Vorhaben ausgestalten

Die GmbH verlangt mindestens CHF 20'000 Stammkapital, das vollständig liberiert sein muss; üblich ist die Selbstorganschaft der Gesellschafter. Die AG verlangt mindestens CHF 100'000 Aktienkapital, wovon bei der Gründung mindestens CHF 50'000 einbezahlt sind, und publiziert ihre Aktionäre nicht im Handelsregister.

Wer mit wenig Kapital startet, allein oder zu zweit gründet und keine Investoren plant, fährt mit der GmbH oft günstiger und einfacher. Die AG eignet sich für Beteiligungs- und Finanzierungspläne, für Gruppenstrukturen und dort, wo das Auftreten als AG Vertrauen schafft.

Eine spätere Umwandlung der GmbH in eine AG ist nach dem Fusionsgesetz möglich.

Statutenänderungen kosten eine weitere Beurkundung und einen Registereintrag. Vertretungsregeln, statutarische Handelsbeschränkungen für Aktien und allfällige Nachschuss- oder Nebenleistungspflichten gehören deshalb von Anfang an in das Dokument.

Vergleich GmbH und AG: Zentrale Unterschiede im Überblick

  • Liberierung bei GründungGmbH: vollständig liberiert AG: mindestens 20 % des Nennwerts pro Aktie, insgesamt mindestens CHF 50'000
  • OrganeGmbH: Geschäftsführung, Revisionsstelle AG: Generalversammlung, Verwaltungsrat, Revisionsstelle
  • Publikation der BeteiligtenGmbH: Gesellschafter werden nicht publiziert AG: Aktionäre werden im Handelsregister publiziert
  • Typische NutzungGmbH: Klein- und Mittelunternehmen, Einzelgründungen AG: Finanzierungspläne, Investoren, grössere Strukturen

Vorteile und Nachteile von GmbH und AG – Entscheidungshilfe

  • GmbH: NachteileKeine Möglichkeit zur Kapitalerhöhung über börsliche Emission, weniger Vertrauen bei Investoren, keine Aktienhandelbarkeit im klassischen Sinne
  • AG: VorteileHohe Glaubwürdigkeit bei Kunden und Investoren, Möglichkeit zur Kapitalerhöhung über Aktienemission, bessere Finanzierungsmöglichkeiten, klar strukturierte Organe
  • AG: NachteileHöheres Mindestkapital (CHF 100'000), komplexere Gründung, publizierter Verwaltungsrat und Aktionäre, höhere administrative Kosten

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