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Gründung

Unternehmen gründen in der Schweiz: Rechtsform, Anmeldung und Startfinanzierung

Die Rechtsform bestimmt den rechtlichen Rahmen eines Unternehmens und hat rechtliche, finanzielle, steuerliche und persönliche Folgen.

Wovon die Wahl der Rechtsform hängt

Die Rechtsform bestimmt den rechtlichen Rahmen eines Unternehmens und hat rechtliche, finanzielle, steuerliche und persönliche Folgen. Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner erkennen an der Firmenbezeichnung, inwieweit die Gesellschafterinnen und Gesellschafter haften.

Wer Risiken allein trägt und mit dem Privatvermögen für Forderungen haftet, kann eine Einzelfirma wählen. Wer die Haftung auf das Gesellschaftskapital beschränken will, gründet eine Kapitalgesellschaft wie eine GmbH oder AG.

Art. 530 des Obligationenrechts (OR) beschreibt eine Gesellschaft als Verbindung von mindestens zwei Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks. Sie handeln dafür mit gemeinsamen Kräften und Mitteln.

Neun Rechtsformen, drei Favoriten

Das Schweizer Recht kennt neun Rechtsformen: Einzelfirma, GmbH, AG, einfache Gesellschaft, Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Verein, Stiftung und Genossenschaft. Häufig gewählt werden die Einzelfirma, die Aktiengesellschaft (AG) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, einfache Gesellschaften, Vereine und Genossenschaften sind deutlich seltener. Ein zentrales Unterscheidungsmerkmal ist die Haftung.

Bei der Einzelfirma haftet die Inhaberin oder der Inhaber persönlich und unbeschränkt. Bei GmbH und AG ist die Haftung auf das einbezahlte Kapital beschränkt.

Einzelfirma: rasch startklar, aber unbeschränkt gehaftet

Die Einzelfirma ist in der Schweiz die häufigste Rechtsform. Sie erfordert kein Mindestkapital und ermöglicht eine rasche Geschäftsaufnahme, weil kein fixes Grundkapital einbezahlt werden muss.

Die Inhaberin oder der Inhaber kann die Organrolle selbst übernehmen. Eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung des Gewinns lässt sich vermeiden.

Für Schulden haftet die Inhaberin oder der Inhaber unbeschränkt mit dem Privatvermögen. Eigentumsanteile sind schwerer übertragbar als bei einer Kapitalgesellschaft, und Personengesellschaften haben einen erschwerten Zugang zum Kapitalmarkt.

Der Schutz des Firmennamens ist gebietsmässig beschränkt. Der Name der Inhaberin oder des Inhabers wird im Handelsregister aufgeführt, weshalb keine Anonymität besteht.

GmbH: wenig Stammkapital, beschränkte Haftung

Die GmbH ist eine personenbezogene Kapitalgesellschaft, die eine oder mehrere natürliche Personen oder eine juristische Person gründen können. Sie wird hauptsächlich von KMU und Familienbetrieben gewählt.

Für die Gründung braucht es mindestens eine Person und CHF 20'000 voll einbezahltes Stammkapital. Die Haftung ist auf dieses Kapital beschränkt.

Der Firmenname ist frei wählbar, muss aber den Zusatz «GmbH» enthalten. Gesellschafterinnen und Gesellschafter wirken häufig selbst in der Geschäftsführung mit.

Eine GmbH kann ohne Liquidation in eine AG umgewandelt werden. Löhne der Gesellschafterinnen und Gesellschafter werden als Ausgabe der GmbH verbucht; diese Aufteilung der Gewinne kann helfen, die Spitze der progressiven Besteuerung zu vermeiden.

AG: höhere Kapitalschwelle, offenere Beteiligung

Die AG ist eine Kapitalgesellschaft und die führende Rechtsform für grosse und börsennotierte Unternehmen in der Schweiz. Die Haftung ist auf das eingezahlte Kapital beschränkt.

Das Aktienkapital beträgt mindestens CHF 100'000. Mindestens 20 Prozent müssen effektiv einbezahlt werden; der Minimalbetrag für die Gründung liegt bei CHF 50'000.

Die Einlage muss nicht vollständig in Geld erfolgen: Auch Sacheinlagen sind möglich. Aktionärinnen und Aktionäre können sich rein finanziell am Unternehmen beteiligen.

Die Kapitalbeschaffung ist vereinfacht. Dem stehen eine vergleichsweise komplizierte und teure Gründung gegenüber.

Handelsregistereintrag: Pflicht oder freiwillig

Das Handelsregister ist ein öffentliches, kantonal geführtes Register über rechtlich relevante Tatsachen von Unternehmen und anderen Rechtseinheiten. Zuständig für die Anmeldung ist das Handelsregisteramt des Sitzkantons.

Eine Einzelfirma muss sich eintragen lassen, wenn sie ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt und der Jahresumsatz CHF 100'000 übersteigt. GmbH und AG müssen ins Handelsregister eingetragen werden.

Bei einer Einzelfirma muss der Familienname der Inhaberin oder des Inhabers Teil des Firmennamens sein; Zusätze sind möglich, dürfen aber kein Gesellschaftsverhältnis mit weiteren Personen andeuten. Für eine GmbH ist der Name frei wählbar und muss den Zusatz «GmbH» enthalten; auch bei einer AG ist der Name frei wählbar, bei Familiennamen ist der Zusatz «AG» zwingend.

Für eine GmbH oder AG werden die Gründungsunterlagen öffentlich beurkundet. Dazu gehören die Statuten und die Gründungsurkunde; als Nachweis des Kapitals dient eine Kapitaleinzahlungsbestätigung für das gesperrte Konto.

Die Gründerinnen und Gründer legen Firmenname, Sitz, Zweck, Kapital, Beteiligungsverhältnisse, Geschäftsführung beziehungsweise Verwaltungsrat und Zeichnungsberechtigungen fest. Bei GmbH und AG kann EasyGov.swiss die Gründung als Auftrag an ein Notariat vorbereiten; der Handelsregistereintrag erfolgt nach dem Gründungsakt.

Für Einzelfirmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften ermöglicht EasyGov die Online-Gründung und Anmeldung beim Handelsregister. Das Handelsregisteramt prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und Rechtmässigkeit; nach dem Eintrag erhält das Unternehmen eine Handelsregisternummer und die Eintragung wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.

Das Handelsregisteramt prüft, ob bereits ein identisches Unternehmen eingetragen ist. Ob ähnliche Firmennamen zu Verwechslungen führen, prüft es hingegen nicht.

Die Kosten variieren je nach Unternehmensform und Kanton. Für den Handelsregistereintrag einer GmbH oder AG liegen die Gebühren in der Regel bei CHF 600 bis CHF 800; Notariatskosten hängen vom Kanton und Umfang der Urkunde ab. Als Gesamtkosten werden je nach Unternehmensform CHF 800 bis CHF 3'000 angegeben.

Personal aus der EU/EFTA: melden statt bewilligen

Das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU liberalisiert die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung durch entsandte Arbeitnehmende oder selbstständige Dienstleistungserbringende für bis zu 90 effektive Arbeitstage pro Kalenderjahr. Dafür gilt eine Meldepflicht; die 90 Tage beziehen sich sowohl auf das Entsendeunternehmen als auch auf die entsandte Person.

Für eine Dienstleistungserbringung über 90 Tage pro Kalenderjahr ist eine Arbeitsbewilligung erforderlich, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Das Meldeverfahren gilt auch für Stellenantritte von EU/EFTA-Staatsangehörigen bei einem Schweizer Unternehmen mit einer Dauer von bis zu drei Monaten; bei längeren Anstellungen braucht es eine Aufenthalts- oder Grenzgängerbewilligung.

Seit dem 3. April 2025 läuft das Meldeverfahren über EasyGov.swiss. Das Staatssekretariat für Wirtschaft hat damit das bisherige Portal des Staatssekretariats für Migration abgelöst; Unternehmen eröffnen einmalig ein Konto.

Jeder Arbeitseinsatz muss einzeln und mindestens acht Tage vor Beginn registriert werden. Bei einem Stellenantritt mit einer Vertragsdauer von bis zu drei Monaten muss die Meldung spätestens am Tag vor Arbeitsbeginn erfolgen.

Die zuständigen kantonalen Stellen des Einsatz- oder Arbeitsorts bearbeiten die Meldungen und geben Auskunft. Die Daten dienen Kontrollen der Lohn- und Arbeitsbedingungen im Rahmen der flankierenden Massnahmen.

Startkapital und Zugang zu Geld

Das gesetzlich vorgeschriebene Mindestkapital ist nicht gleichbedeutend mit dem gesamten Kapitalbedarf. Ein Businessplan beschreibt Geschäftsidee, Markt und Strategie; der Finanzplan zeigt, wie sich Ausgaben, Einnahmen, Liquidität und Erträge über die nächsten Jahre entwickeln könnten.

Zum Kapitalbedarf gehören die Gründungsvorbereitung, die Startphase und der Lebensunterhalt während des Aufbaus. Planen Sie auch Investitionen wie Maschinen, Fahrzeuge oder Büroeinrichtungen sowie laufende Kosten wie Löhne, Wareneinkauf und Verwaltung.

Eigenmittel sind eine häufige und einfache Finanzierungsquelle und stärken das Vertrauen von Banken und Investorinnen und Investoren. Auch Privatdarlehen von nahestehenden Personen kommen in der Gründungsphase infrage.

Bankdarlehen können Investitionen und Betriebsmittel finanzieren. Voraussetzung ist in der Regel ein überzeugender Businessplan mit realistischer Finanzplanung; die Vorbereitung bis zur Kreditauszahlung dauert oft sechs bis zwölf Monate.

Falls ausreichende Sicherheiten fehlen, kann eine Bürgschaft helfen: Eine Bürgschaftsgenossenschaft garantiert der Bank die Rückzahlung, falls die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer nicht zahlen kann. In der Schweiz gibt es vier vom Bund anerkannte Bürgschaftsgenossenschaften.

Business Angels bringen Kapital und oft auch Erfahrung in junge Unternehmen ein; in der Schweiz gibt es einige Hundert aktive Business Angels, viele davon sind in Clubs organisiert. Venture-Capital-Geber beteiligen sich an wachstumsstarken Start-ups und erhalten dafür in der Regel Unternehmensanteile; auch Crowdfunding ist eine mögliche Finanzierungsform.

Förderprogramme des Bundes oder von Partnerorganisationen sind häufig zweckgebunden und an Voraussetzungen geknüpft. Für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gibt es zudem Innovationsförderprogramme.

Innosuisse unterstützt wissenschaftsbasierte Innovationsprojekte junger Unternehmen kurz vor dem Markteintritt. Das Unternehmen muss mindestens 30 Prozent der Projektkosten selbst finanzieren; Innosuisse trägt höchstens 70 Prozent.

Für ein Innosuisse-Start-up-Innovationsprojekt braucht das Unternehmen einen Sitz in der Schweiz und einen Handelsregistereintrag. Es darf höchstens fünf Jahre alt sein, in Ausnahmefällen bis zu zehn Jahre, und muss weniger als 50 Vollzeitstellen haben; bei Mehrheitskontrolle durch ein anderes Unternehmen gilt konsolidiert eine Grenze von weniger als 250 Vollzeitstellen.

Der Innosuisse-Innovationsscheck ermöglicht KMU, Start-ups, Einzelunternehmen und Organisationen mit weniger als 250 Mitarbeitenden, das Innovations- und Marktpotenzial einer Idee mit einer Schweizer Forschungsinstitution zu prüfen. Er beträgt bis zu CHF 15'000 und wird als Gutschrift an den Forschungspartner ausbezahlt.

Finanzierungsquellen für Start-ups in der Schweiz – nach Zugänglichkeit und Beliebtheit

  1. Eigenmittelhoch
  2. Privatdarlehenmittel
  3. Bankdarlehenniedrig bis mittel (bedarf überzeugenden Businessplans)
  4. Bürgschaftsgenossenschaftenmittel
  5. Business Angelsmittel
  6. Venture Capitalniedrig (nur für wachstumsstarke Start-ups)
  7. Crowdfundingmittel

Der Entscheid in vier Fragen

Klären Sie zuerst, wie viel persönliches Risiko Sie tragen wollen, wie viel Kapital verfügbar ist und ob Sie weitere Beteiligte aufnehmen möchten. Berücksichtigen Sie auch, wie rasch der Betrieb starten muss.

Legen Sie danach Rechtsform und Eckdaten fest: Firmenname, Sitz, Zweck, Kapital, Beteiligungsverhältnisse, Geschäftsführung oder Verwaltungsrat sowie Zeichnungsberechtigungen. Für GmbH und AG folgen öffentliche Beurkundung und Anmeldung beim Handelsregisteramt des Sitzkantons.

Die Rechtsform ist nicht endgültig: Eine GmbH kann ohne Liquidation in eine AG umgewandelt werden. Andere Wechsel sind je nach Form mit oder ohne Liquidation möglich.

EasyGov.swiss ermöglicht zudem, Unternehmen bei der AHV-Ausgleichskasse, der Mehrwertsteuer und der Unfallversicherung anzumelden. Diese Möglichkeit besteht für alle Rechtsformen.

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